• 1999 : September - Sexualstrafrecht - Stellungnahme des PinkCross

Stellungnahme des PinkCross zur Gesetzesvorlage des Sexualstrafrechts

 

 

 

Behandlung Entwurf neues Sexualstrafrecht im Landtag

Sehr geehrter Herr Landtagsabgeordneter

Der Entwurf für das neue liechtensteinische Sexualstrafrecht sieht in Artikel 208 für homo- und heterosexuelle Kontakte ein unterschiedliches Schutzalter vor. Der Schutz vor sexuellem Missbrauch ist ernst zu nehmen. Wir sehen aber nicht ein, weshalb dieser Schutz unterschiedlich sein soll je nachdem ob es sich um eine homo- oder heterosexuelle Beziehung handelt. Die Regierung gibt keine Begründung für diese Unterscheidung.

Für ein unterschiedliches Schutzalter wird allgemein angeführt, dass so Jugendliche vor "Verführung" zur Homosexualität geschätzt werden sollen. Abgesehen davon, dass wir Homosexualität als gleichwertige Sexualvariante betrachten, ist die Verführungsthese längst widerlegt: Die Wissenschaft ist sich einig, dass die geschlechtliche Ausrichtung in diesem Alter längst erfolgt ist.

Die Europäische Menschenrechtskommission hat befunden, dass ein unterschiedliches Schutzalter für gleichgeschlechtliche Handlungen gegen das Diskriminierungsverbot in, Verbindung mit dem Schutz des Privatlebens (Art. 14 und 8 EMRK) verstösst (siehe Application No. 25186/94, Euan Sutherland v. United Kingdom, 1.7.1997). Laut diesem Entscheid gibt es keine objektive und vernünftige Begründung für eine derartige Unterscheidung (Ziffer 66). Wir ersuchen Sie deshalb dringend, die Europäische Menschenrechtskonvention einzuhalten und den Absatz 1 ersatzlos aus dem Artikel 208 des Gesetzestexts zu streichen.

Mit Ihrem mutigen Eintreten für eine Minderheit, die immerhin 5-10 Prozent der Bevölkerung ausmacht, ermöglichen Sie es, dass das Fürstentum Liechtenstein im neuen Millenium über Gesetze verfügt, die den europäisch anerkannten Anti-Diskriminierungsbestimmungen entsprechen.

 

Mit freundlichen Grüssen Rolf Trechsel, Geschäftsführer PINK CROSS

  • 1999 : September - Sexualstrafrecht - Stellungnahme der ILGA

Brief der ILGA an die Landtagsabgeordneten

 

 

Stellungnahme der ILGA zur Geseztesvorlage des Sexualstrafrechts 

THE EUROPEAN REGION OF THE INTERNATIONAL LESBIAN AND GAY ASSOCIATION ILGA-EUROPE 81,
rue Marché-au-charbon 
B-1 000 Bruxelles 
E-mail-. ieboardc&egroups.com 
http://www.steff.suite.dkfilgaeur.htm 
ILGA-Europe enjoys consultative status with the Council of Europe 

Herrn Regierungschef 
Dr. Mario FRICK 
Regierungsgebäude 
FL-9490 VADUZ 13. September 1999

Betr.: Strafrechtsreform

Sehr geehrter Herr Doktor Frick!

Wir schreiben Ihnen im Namen des europäischen Lesben- und Schwulenverbandes ILGA Europa, dem rund 300 Mitgliedsorganisationen in ganz Europa angehören, um zur geplanten Reform des Sexualstrafrechts und damit auch der vier derzeit im liechtensteinischen Strafrecht bestehenden lesben- und schwulendiskriminierenden Bestimmungen Stellung zu nehmen.

So sehr wir die beabsichtigte ersatzlose Streichung der §§ 209, 220 und 221 begrüssen, so sehr sind wir über die Inkonsequenz dieser Reformschritte besorgt, die im neu vorgeschlagenen § 208 ihren Niederschlag findet. Obwohl durch ihn das menschenrechtswidrige unterschiedliche Mindestalter für gleichgeschlechtliche Kontakte unter Männern um zwei Jahre auf 16 Jahre herabgesetzt werden soll, bliebe der Unterschied zum gesetzlichen Mindestalter für heterosexuelle Beziehungen (1 4 Jahre) bestehen. Da kann es auch kein Trost sein, dass durch den neuen § 208 das Mindestalter für lesbische Beziehungen ebenfalls mit 16 festgelegt werden soll. Im Gegenteil - Gerade dies wäre eine völlig inakzeptable, einzigartige Verschlechterung für lesbische Frauen. Liechtenstein wäre damit das erste und einzige Land in Europa, das in den letzten dreissig Jahren seine Strafbestimmungen für homosexuelle Menschen, in diesem Fall lesbische Frauen, verschärfen würde! Eine derartige Verschärfung wäre nicht nur im höchsten Masse anachronistisch, weil der europaweite Trend genau in die Gegenrichtung geht - nämlich hin zu völliger strafrechtlicher Gleichbehandlung und Aufhebung jeglicher Sondergesetze -, sondern auch völlig willkürlich, denn es gibt wohl kaum relevante Gründe oder Indizien dafür, dass die bisherige Mindestaltersregelung für lesbische Beziehungen, die immerhin seit 1988 in Kraft ist, nicht ausreichend wäre. Es ist nicht einzusehen und auch nicht hinnehmbar, dass eine Regierung und ein Parlament ohne jeglichen sachlichen Grund eine diskriminierende Bestimmung erlässt.

Die halbherzige Reform beim Mindestalter für homosexuelle Handlungen unter Männern hat ebenfalls keine sachliche Grundlage und ist nicht auf der Höhe der Zeit. Einigermassen verwundert haben wir daher auch die diesbezüglichen Ausführungen im Bericht und Antrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur gegenständlichen Reform (Nr. 58/1999, S. 59) gelesen. Die darin geäusserten, durch keinerlei Quellenhinweise oder sonstige Verweise auf wissenschaftliche Untersuchungen näher belegten Auffassungen rufen den Eindruck schlecht verbrämter uralter Vorurteile gegenüber der Homosexualität hervor. Uns würde wirklich interessieren, auf weichen wissenschaftlichen Daten diese Ässerungen beruhen.

Diesen Argumenten ist auch entgegenzuhalten, dass die überwiegende Mehrheit der 45 Staaten Europas über ein einheitliches Schutzalter für alle sexuellen Orientierungen verfügt. Dieses ist in der Tat verschieden hoch und oszilliert zwischen 12 und 16 Jahren. ILGA Europa tritt auch nicht für eine bestimmte

Mindestaltersgrenze ein, sondern für dieselbe für alle. Es spricht u. E. aber auch nichts gegen eine einheitliche Mindestaltersgrenze von 14 Jahren - eine solche hat sich etwa in Italien seit über 1 00 Jahren bewährt -, denn in der Tat wäre es wohl recht merkwürdig, würde man ohne jeglichen vernünftigen oder zwingenden Grund - und ein solcher ist ja weit und breit nicht zu erkennen - nun auch das heterosexuelle Mindestalter auf 16 Jahre hinaufsetzen, zumal sich offenbar dieses Mindestalter von 14 Jahren seit Jahrzehnten, wenn nicht Jahrhunderten ebenfalls als ausreichend erwiesen hat.

Die geplante Neuregelung im § 208 ist aber nicht nur anachronistisch, sondern - wie vorhin bereits erwähnt wurde - auch menschenrechtswidrig. Am 1. Juli 1997 hat die Europäische Menschenrechtskommission in ihrer Entscheidung in der Beschwerde Euan Sutherland gegen das Vereinigte Königreich (Nr. 25186/94) wegen einer ähnlichen Bestimmung festgestellt- Consequentty, the Commission finds that no objective and reasonabie justification exists for the maintenance of a higher minimum age of consent to male homosexuals, than to heterosexuat, acts and that the appiication discloses discriminatory treatment in the existence of the applicant's right to respect for private tife unser Articie 8 of the Convention (Randnummer 66). Die Menschenrechtskommission hat also klipp und klar festgehalten, dass unterschiedliche Altersgrenzen für homo- und heterosexuelle Handlungen gegen den Artikel 8 der EMRK verstossen. Da die Regierung des Vereinigten Königreichs sich bereit erklärte, die Bestimmung aufzuheben, ging der Fall nicht mehr zum Gerichtshof. Diesem liegen aber mittlerweile mehrere Beschwerden aus Österreich gegen den dortigen § 209 StGB vor. Es bestehen kaum Zweifel, dass der Gerichtshof zum gleichen Urteil kommen wird wie seinerzeit die Kommission. Es wäre daher geradezu widersinnig, führte das liechtensteinische Parlament eine Bestimmung ein, bei der schon jetzt davon ausgegangen werden kann, dass sie eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt und einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht standhalten würde.

Wir fordern Sie daher im Namen all unser Mitgliedsorganisationen auf, dafür zu sorgen, dass das neue Sexualstrafrecht Liechtensteins in all seinen Aspekten ein modernes wird, in dem kein Platz mehr ist für Bestimmungen, die bloss auf jahrhundertealten Vorurteilen beruhen. Wir fordern Sie auf, Ziffer 1 in der vorgeschlagenen Neufassung des § 208 ersatzlos zu streichen und damit auch die letzte Sonderbehandlung von homosexuellen Menschen im Strafrecht zu verhindern. in der Erwartung Ihrer geschätzten Antwort, die Sie auch an die unten angeführte Adresse richten können,

verbleiben wir mit vorzüglicher Hochachtung

Jackie Lewis

eh Kurt Krickler

Vorstandsvorsitzende


Rückantwortadresse: 
Kurt Krickler 
Blechturmgasse 7/8 
A-1050 Wien 
Tel./Fax: +43-1-545 13 10

  • 1999 : Oktober - Xaver & Jules "Noch nie so warm" im TaKino

Liechtensteiner Vaterland vom 07.Oktober 1999 - Coming Out Tag 1999

 


Coming-Out Tag

" Noch nie so warm "

Veranstaltungsprogramm mit Informationen, schwul-lesbischen Filmen und Kabarett

Zum dritten Mal Findet in diesem Jahr der Coming-Out-Tag in Liechtenstein statt. Aus diesem Anlass wurde vom FLay in Zusammenarbeit mit dem TaKino ein Veranstaltungsprogramm erarbeitet, das in der Zeit vom 8. - 10. Oktober 1999 einen Informationstisch, verschiedene schwul-lesbische Filme sowie eine Kabarettveranstaltung des Duos Xaver & Jules vorsieht.

 

Im TaKino in Schaan wird das Duo Xaver & Jules am Samstag, den 9. Oktober 1999 um 20.15 Uhr zu sehen sein. Ihr erstes Programm «eine musikalische Tingelei beim und am Klavier», mit dem sie nach dem erfolgreichen Premierengastspiel in Bern auf Tournee gingen, machte sie zum Geheimtip. Von Biel bis Chur spielte sich das aussergewöhnliche Duo in die Herzen des Publikums und gewann die Gunst der Kritiken. Xaver & Jules - alias Franz Schnider (Gesang) und Hans Ueli Schlaepfer (Klavier) mixen scharf gewürzte und reich garnierte Cocktails aus Chansons und Schlagern und bieten beste Unterhaltung mit Pfiff.: provokativ, frivol, ironisch, frisch, fulminant!

Mit ihrem neuen Programm sind Xaver & Jules in offizieller Mission unterwegs - als Experten für das Leben in der Wärme. Die letzte internationale Klimakonferenz in Kyoto hat klar gezeigt: Es wird immer wärmer! Auch in der Schweiz gibt es immer mehr warme ... Tage. Um der verständlichen Verunsicherung in der Bevölkerung entgegenzutreten, hat der Bundesrat die Durchführung einer nationalen Aufklärungskampagne «Leben in der Wärme» beschlossen. Und wer könnte darüber wohl besser berichten als - Sie ahnen's schon - Xaver & Jules?

 

Das Publikum erwartet ein musikalisches Cabaret der besonderen Art. Mit Charme, Witz und Ironie erzählen Xaver & Jules hormonelle Geschichten mitten aus dem warmen Leben, bei denen kein Auge trocken und kein Herz kühl bleibt. Noch nie so warm! ist anfangs Oktober 1997 in Bern mit enthusiastischen Publikumsreaktionen gestartet und ist seither auf Tournee (Zürich, St. Gallen, Luzern, Chur, Freiburg, Biel u.a.m.). Anlässlich der Premiere hat das Schweizer Fernsehen DRS in der Sendung «10 vor 10» ausführlich über die Produktion berichtet.

  • 999 : Oktober - Volksblatt "Coming Out Tag"

Datum=09.10.1999; Quelle=Liechtensteiner_Volksblatt; Ausgabe=230; Ressort=Inland; Seite=6; Sektion=A;


COMING-OUT-TAG

«Noch nie so warm»

SCHAAN: Zum dritten Mal findet in diesem Jahr der Coming-Out-Tag in Liechtenstein statt. Aus diesem Anlass wurde vom FLay in Zusammenarbeit mit dem TaKino ein Veranstaltungsprogramm erarbeitet, das an diesem Wochenende einen Informationstisch, verschiedene schwul-Lesbische Filme sowie eine Kabarettveranstaltung des Duos Xaver & Jules vorsieht. Im TaKino in Schaan wird das Duo Xaver & Jules heute Samstag, den 9. Oktober 1999 um 20.15 Uhr zu sehen sein. Ihr erstes Programm «eine musikalische Tingelei beim und am Klavier», mit dem sie nach dem erfolgreichen Premierengastspiel in Bern auf Tournee gingen, machte sie zum Geheimtip.

Das Programm

Samstag, 9. Oktober: Kabarett Xaver & Jules, «Noch nie so warm!», 20.15 Uhr  -TaKino, Schaan, Kartenvorverkauf: Omni Bücher und mehr, Tel. 373 71 88.

PinKino im TaKino: «Sitcom», 22.30 Uhr - TaKino, Schaan.

Sonntag, 10. Oktober: InfoTisch, Informationen für Schwule & Lesben, von Lesben und Schwulen, Neues Postgebäude, Schaan (Sozialamt), 14 - 16 Uhr.

PinKino im TaKino: «When Night is falling», 22.30 Uhr - TaKino, Schaan.

Freitag, 15. Oktober: PinKino im TaKino, «When Night is falling», 22 Uhr - TaKino, Schaan.

Veranstaltet vom FLay - Verein für Homosexuelle, Postfach 207, 9494 Schaan, Telefon 079/696 45 66 (e-Mail: flay@gay.at, Internet: www.omni. li/flay).

  • 1999 : Oktober - Sexualstrafrecht - Stellungnahme der FLay zu Pf. Buralli

Liechtensteiner Vaterland und Volksblatt vom 23.10.1999: Stellungnahme der FLay zum Interview mit Pfarrer Buralli

 


Homosexuallität: Sexuelle Verwirrung oder ganz normal?

 

Stellungnahme der Flay zum Interview des Pfarrers Adriano Burali im Vaterland vom

 

«... weil er ihn liebte, denn er liebte ihn wie sein eigenes Leben ... und sie küssten einander und weinten umeinander über die Masse». Oder: «du warst mir so hold. Deine Liebe war mir köstlicher als Frauenliebe». Dies sind keine Ausschnitte aus einem Bestseller-Roman, sondern aus DEM Bestseller-Sachbuch. Zu finden sind die vielleicht für einige Leser erstaunlichen Auszüge in der Heiligen Schrift. Im ersten Buch Samuels lassen die beiden Männer David und Jonathan ihren Gefühlen freien Lauf.

Herr Burali, wir glauben, es macht wenig Sinn, die Bibel über ihre Meinung zur Homosexualität zu befragen, wenn nicht geklärt ist, wie die Heilige Schrift gelesen und ausgelegt werden muss. Wichtig erscheint uns, dass die einzelnen Bibelworte nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden, denn mit einzelnen Sätzen kann man fast alles beweisen, ohne dem Text gerecht zu werden, so wie Sie es getan haben.

 

In allen Kulturen und in jeder Epoche gab es homosexuelle Frauen und Männer. Menschen, die ein Teil von Gottes Schöpfungsplanes sind. Oder unterlief Gott womöglich einen Schöpfungsfehler? Ihre sexuelle Orientierung hat doch keinen Bezug zu Sünde, oder gar zu Krankheit oder Verirrung. Gott verachtet nicht, was er erschaffen hatte.

«Personen werden nicht nach ihrer Sexualität beurteilt», so die Aussage vom Nendler Pfarrer Adriano Burali. Soweit so gut, doch bei weiterem Lesen des Interviews widerspricht sich Pfarrer Burali. Die Unterstellung, dass unser Verein hauptsächlich zu sexuellen Zwecken gegründet wurde, ist eine Annahme von Pfarrer Burali, und wir empfinden sie als Beleidigung, da sie auf unbegründeten Tatsachen basiert. Hier reduziert Pfarrer Burali homosexuelle Menschen ganz klar auf ihre Sexualität.

Die Behauptung, dass die Enthaltsamkeit die Lösung des «Problems» der Homosexualität sei, ist unserer Meinung nach absurd und völlig weltfremd. Es wird erwartet, dass homosexuelle Menschen ein vollwertiges glückliches Leben führen sollen, dabei aber einen wichtigen Aspekt ihres Lebens verleugnen, nämlich die Akzeptierung ihrer eigenen sexuellen Orientierung.

 

Sie sprechen von einer finsteren Aggression und Angriff auf die Familie.- Sogar auch homosexuelle Menschen haben Familie, haben Mutter und Vater, Geschwister und Verwandte. Es steht wohl ausser Frage, dass uns unsere Familie genauso lieb und wichtig ist wie bei heterosexuell veranlagten Menschen. Die sexuelle Orientierung hat doch Oberhaupt nichts mit der Wichtigkeit der Familie zu tun. Gemäss Ihren Äusserungen müssten auch heterosexuelle Partnerschaften, die keinen Kinderwunsch hegen, ein Angriff auf die Familie sein. Homosexuelle und Heterosexuelle verbinden die gleichen Wünsche nach Nähe, die gleichen Ängste vor Einsamkeit, die gleichen Erfahrungen mit Sünde und Schuld,- das gleiche Bedürfnis nach Wahrgenommen-, das heisst auch Ernstgenommen werden in ihren jeweiligen Beziehungen.

 

Im Namen der Kirche wird alles mögliche wie Autos, Schiffe, Tiere (nicht nur auf den Alpen!), ja sogar Militärflugzeuge und Waffen, die viel Leid bringen können, gesegnet. Warum tut sich die Kirche schwer, zwei Menschen zu akzeptieren, die sich lieben, die das höchste Geschenk, DIE LIEBE, ernst nehmen.

 

PS: Für ein offenes Gespräch stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

  • 1999 : Oktober - Sexualstrafrecht - Interview mit Pfarrer Buralli

Liechtensteiner Vaterland vom 20.Oktober 1999 - Interview mit Pfarrer Buralli, Nendeln

 


Sexulle Vererirrung? Total normal? Entwicklungsstörung?

Entkriminalisierung der Homosexualität: Im Gespräch mit Pfarrer Adriano Burali

Im letzen Jahrhundert gab es für Homosexualität gab für Homosexuelle fünf Jahre Kerker. Heute wird sie von vielen - aber noch lange nicht von allen - Liechtensteinern akzeptiert und mit der Heterosexualität gleichgestellt. Diese Woche wird das Thema im Landtag behandelt.

bj.- Adriano Burali, der Nendler Pfarrer, vertritt als Repräsentant des christlichen Glaubens die Enthaltsamkeit als Lösung des "Problems der Homosexualität". Homosexuelle haben die gleiche Würde wie Helerosexuelle, doch ist der gleichgeschlechtliche Akt nicht zu tolerieren, da er kein Fundament der Familie darstellen kann. Für den Kardinal von Bologna ist Homosexualität gar eine «soziale Verirrung, die einen Angriff auf die Familie darstellt».

Vaterland: Wie ist die Haltung der Kirche gegenüber homosexuellen?

Adriano Burall: Personen werden nicht rein nach ihrer Sexualität beurteilt. Es wäre eine Reduktion, wenn eine Person nur nach der Sexualität beurteilt wird. Die Kirche verurteilt nicht den Homosexuellen an sich, sondern nur den homosexuellen Akt. Die offizielle Lösung der Kirche für Homosexuelle ist in Enthaltsamkeit zu leben und den Akt nicht auszleben. Man bindet Sexualität immer in die Familie ein, sie hat in der Ehe zum Sinn der Familie Platz - Stichwort: «liebet und vermehret euch>. Familie -ist das Fundament der Gesellschaft. Da Gleichgeschlechtliche Paare mit ihrer Freundschaft aus biologischen Gründen -keine Kinder bekommen können, ist -das, was sie machen, nach der Kirche nicht richtig, egal ob ausser- oder innerhalb der Ehe oder in Liebe.

 

Die Bibel ist ein für viele Interpretationen offenes Buch. Kann in der Bibel nichts gefunden werden das die gleichgeschlechtliche als Ausdruck der Zuneigung schützt?

Adriano Burall: Das stimmt, die Bibel lässt viele Interpretationen offen, man kann fast alles daraus herausnehmen. Ich habe aber einige Stellen gefunden, die sich klar gegen Homosexualität richten: z. B. "in die Verdorbenheit der Männer", wo im alten Testament folgende Szene beschrieben wird: Wo sind die Männer, die heute Abend zu dir gekommen sind, gib sie heraus, wir wollen mit ihnen Verkehr haben. Es gibt in der Bibel das Verbot der Geschlechtlichen Verirrung.» Verwirrung druckt aus, dass Homosexualität nicht in den natürlichen Schöpfungsplan passt. In diesen Bibelzitaten druckt sich aus, dass die Männer nur als Sexualobjekte angesehen werden. Die Art und Weise, wie diese Liebe ausgedruckt wird, ist falsch und passt nicht in das Schöpfungskonzept.

 

Die meisten Pärchen leben schon vor der Hochzeit zusammen trotzdem bekommen sie das Sakrament der Ehe. Kann man gegenüber den Homosexuellen nicht auch eine grössere Toleranz beobachten?

Adriano Burali: In der evangelischen Kirche gibt es Segnungen von Homosexuellen Paaren, was für diese einer Hochzeit gleichkommt. Die Katholische Kirche hat sich entschlossen, nichts dergleichen zu machen, da die Paare sonst glauben, dass sie das gleiche Sakrament - die gleiche Segnung - haben wie andere Paare. Wir wollen überhaupt keine Zeichen geben, die einer Hochzeit ähneln könnten. In der Praxis passiert es natürlich oft, dass ich bei einem Gespräch vor der Hochzeit merke, dass ein Paar schon zusammenlebt; ich könnte ihnen knallhart sagen, sie sollen zuerst eine Weile enthaltsam leben, bevor sie heiraten dürfen. Das ist aber nicht mehr möglich, deshalb müssen die Geistlichen diesen Punkt hinnehmen. Die Kirche möchte sich aber prinzipiell nicht vom Zeitgeist leiten lassen, sondern auf die Traditionen schauen. Die Homosexualität ist so ein Punkt, an den wir uns, sei es wie es wolle, ganz bestimmt nicht anpassen wollen. Der Kardinal von Bologna sagte letzhin gewissermassen als Richtlinie: «Die moralischen, kulturellen und sozialenVerirrungen sind eine Folge des Verlusts des gesunden Menschenverstands, und dieser Verlust ist eine Folge des Verlusts Gottes. Heute ist das Ziel dieser finsteren Aggression der Angriff auf die Familie.» Das druckt pointiert und vielleicht etwas überspitzt aus, weshalb die Kirche gegenüber der Homosexualität strikt Nein sagt. Die Familie kommt immer zuerst.

Wenn die Kirche diese Definition nicht' verteidigt, wer tut es dann noch? Es gibt Priesterkollegen die anderer Meinung sind (z. B. evangelische Priester). Wir verteidigen diese Position auch gegen die Parteien und die Regierung. Es gibt auch Priester die Homosexuelle segnen, obwohl sich die Bibel und die neueren Richtlinien der Kirche dagegen aussprechen. Diese Entwicklung finde ich natürlich schlecht; das spaltet die Kirche auf.

 

Wie stehen Sie persönlich dazu dass Homosexuelle mehr Rechte bekommen sollen - dass das Sexualstrafrecht überarbeitet wird?

Adriano Burall: Wenn ich das Ganze akzeptiere, komme ich mit der Theologie in Konflikt. Als Priester kann ich nicht Ja sagen, weil dies eine Duldung darstellen werde. Ich könnte auch zur Herabsetzung des Jugendschutzalters nicht Ja sagen, weil ich so den ausserehelichen Geschlechtsverkehr akzeptieren. Darauf kann ich eigentlich keine richtige Antwort geben. Was ich viel wichtiger finde, ist, dass Homosexuelle das Recht bekommen, sich im Spital zu besuchen und dass sie ein Erbrecht bekommen. Das Ziel der Vereinsgründung mit dem Recht auf Sexualität ist recht eindeutig und widerspricht der Schöpfungstheologie, weshalb die Kirche dies nicht gutheissen kann. Es ist eine Grauzone; sie sollen sicher zivilrechtlich das Recht haben, einen Verein zu gründen, die Frage ist aber, was sie in dem Verein tun (die Kirche richtet sich gegen das Tun und gegen die Werbung für die gleichgeschlechtliche Sexualität). Sie bekämen sicher keine Schützenhilfe von der offiziellen Kirche. Konkret wurde ich einer Vereinigung nicht erlauben, dass sie sich in einem Kirchengemeindehaus treffen können. Es stellt sich bei der Abstimmung auch die Frage, welches Fundament der Staat hat. In der alten schweizerischen Bundesverfassung hiess es «im Namen Gottes», somit wird das christliche Element miteinbezogen. Wenn ein Staat das Christentum mit einbezieht, bejaht er auch die Kirche. Für einen liberalen Staat, der das Christentum ausschliesst, ist Glaube Privatsache.

 

Ist Homosexualität in den Augen der Kirche eine Krankheit, eine Verirrung? Wie ist Ihre persönliche Meinung?

Adriano Burali: In der Bibel wird Homosexualität als unnatürliche Verirrung oder Verwirrung ausgedruckt. In der Wissenschaft gibt es zwei Thesen: die eine lautet, dass Homosexualität genetisch bedingt ist, die andere, dass es sich um eine Entwicklungsstörrung handelt. Ich finde die These, die von einem Psychologen vertreten worden ist, sehr überzeugend: unbewusst übernimmt ein Partner in einer homosexuellen Beziehung die Rolle der Frau bzw. des Mannes und kehrt somit unbewusst in das natürliche Verhaltensschema von Frau und Mann zurück. Das ist ein Beweis dafür, dass das Verhalten das natürliche ist und dass in der Entwicklung einer homosexuellen Person, zwischen dem viert en bis sechsten Lebensjahr, eine Störung stattgefunden hat. Diese These klingt für auch einleuchtend.

  • 1999 : Oktober - Sexualstrafrecht - Interview mit Justizminister Frommelt

Liechtensteiner Vaterland vom 5. Oktober 1999 - Interview mit Regierungsrat Frommelt (Resort Justiz)

 


Gesetz der Zeit anpassen

 

 

Im Gespräch mit Justizminister Heinz Frommelt

Die Revision des Sexualstrafrechts kommt in zwei Wochen in erster Lesung vor den Landtag. Wie Regierungsrat Heinz Frommelt ausführt, soll das revidierte Gesetz modernisieren statt moralisieren.

 

Homosexualität ist immer noch ein Tabuthema in Liechtenstein Wie schätzen Sie die Reaktionen der Bevölkerung und des Landtags auf diese Gesetzesrevision ein?

Heinz Frommelt-. Der Gesetzesvorschlag ist nach meiner Überzeugung ein guter Vorschlag, der für- Liechtenstein ein modernes Strafrecht schafft. Wir entkriminalisieren, wo die gesellschaftliche Wirklichkeit das Sexualstrafrecht überholt hat. Ich bin überzeugt, dass das im Prinzip auch von weiten Teilen des Landtags und der Bevölkerung so gesehen wird.

 

Trotz des bestehenden Rechts gibt es in Liechtenstein eine Organisation für Homosexuelle namens Flay. Wurde diese stillschweigend geduldet?

Heinz Frommelt: Grundsätzlich wäre eine Anwendung des bestehenden Gesetzes auf die Flay-Gruppe nicht ausgeschlossen. Allerdings muss die Organisation geeignet sein, öffentliches Ärgernis zu erregen. Diese Voraussetzungen müssen objektiv vorhanden sein und durch den subjektiven Tatbestand getragen werden. Bis jetzt hat niemand an der Flay-Gruppe Anstoss genommen. Ich auch nicht. Im Gegenteil. Ich halte die Flay-Gruppe wie andere vergleichbare Gruppen für einen wichtigen Bestandteil einer diskussionsbereiten Demokratie.

 

Nun zeigt sich die Organisation Flay zufrieden mit der Revision allerdings sieht sie im Schutzalterartikel weiterhin eine Diskriminierung.

Heinz Frommelt: Hier besteht ein Missverständnis, denn das Schutzalter für Hetero- und Homosexuelle ist neu das gleiche. Grundsätzlich greifen die allgemeinen Bestimmungen für Unmündige sowohl bei hetero- wie homosexuellen Handlungen ein. Von der Flay-Gruppe wird wohl eher an unseren Vorschlag Paragraf 208 Abs. 1 gedacht, wonach gleichgeschlechtlicher sexueller Kontakt von Erwachsenen mit Personen unter 16 Jahren, d.h. konkret mit 14 und 15Jährigen strafbar sein soll. Gleichgeschlechtliche Handlungen unter Gleichaltrigen bzw. annähernd Gleichaltrigen hingegen bleiben straflos. Der neue Paragraf 208 Abs.1 ist eine Kinderschutzbestimmung und sollte auch als solche gesehen werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass noch in einigen Ländern - nicht zuletzt auch in Österreich, dessen Recht bei uns eigentlich vorbildgebend war, tatsächliche Diskriminierungen vorhanden sind, die bei unserem Vorschlag beseitigt wurden.

  • 1999 : Oktober - Sexualstrafrecht - Artikel im Vaterland

Liechtensteiner Vaterland vom 5. Oktober 1999 - Gemieinsame Wege gehn können

Sexualstrafrechts-Revision, Thema: Homosexualität

Gemeinsame Wege gehen können

 

Nimmt man die Schweizer Zahlen als Massstab, gäbe es in Liechtenstein l'550 Schwule und Lesben. Ihr Leben soll sich nun vereinfachen: Die Regierung will die strafrechtlichen Diskriminierungen beseitigen.

VON MARKUS GOOP Rund fünf Prozent der Schweizer Bevölkerung sind gemäss der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) homosexuell. «In der Schweiz gibt es mehr Schwule und Lesben als Bauern», so das Schweizer Jugend-Magazin «Toaster». Für die Schweizer Medienblätter ist das Thema Homosexualität wieder in den Mittelpunkt gerückt, da der Schweiz «ein heisser Herbst bevorstehe». Der Schweizer Nationalrat hat in der Herbstsession über eine Initiative zu befinden, die eine registrierte Partnerschaft für Homosexuelle fordert. Konkret soll mit diesem Gesetz homosexuellen Paaren die Möglichkeit offen stehen, ihre Partnerschaft rechtlich eintragen zu lassen - damit wurden ihnen die gleichen Rechte zustehen wie heterosexuellen Paaren, nur Kinder dürften sie keine adoptieren. Die rechtliche Besserstellung soll vor allem punktuelle Anpassungen im Ausländerrecht (homosexuelle Lebensgemeinschaften mit ausländischen Partnern werden durch die restriktive Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stark beeinträchtigt) und im Erb- und Versicherungsrecht haben.

 

Diskutables Schutzalter

Soweit ist man in Liechtenstein noch nicht. Gemäss der aktuellen Gesetzeslage dürfen zwar Schwule schwul sein und Lesben lesbisch sein, allerdings ist es ihnen untersagt, sich zu einem Verein zusammen zuschliessen oder Werbung für gleichgeschlechtliche Liebe zu machen. Diese Paragrafen sollen nun im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts aufgehoben werden: In rund zwei Wochen steht dieses Thema im Landtag in erster Lesung zur Debatte. Des Weiteren wird auch der umstrittene Paragraf 208 in Angriff genommen. Ein Paragraf, der wohl derzeit den grössten Diskriminierungspunkt für Homosexuelle in Liechtenstein darstellt. So darf derzeit eine Person, die das 18. Lebensjahr überschritten hat, keinen homosexuellen Kontakt mit jemanden haben, der dieses Alter noch nicht erreicht hat. Die sollte Schutzaltergrenze soll nun aufgeweicht und auf 16 Jahre angesetzt werden. Gemäss dem neuem Gesetz können Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren nach Lust und Laune miteinander ihre Homosexualität ausleben. Allerdings ist es über 18-Jährigen nach wie vor untersagt, homosexuellen Kontakt mit 14und 15-Jährigen zu haben. Ein Gesetzesabsatz, der der Homosexuellen-Organisation Flay und der Freien Liste ein Dorn im Auge ist. Sie sehen in diesem Punkt eine Restdiskriminierung. Justizminster Heinz Frommelt beschwichtigt jedoch: Das Gesetz sei zum einen eher eine Kinderschutzbestimmung und zum anderen werde eine Strafverfolgung in der Praxis nur eintreten, wenn der Kontakt nicht auf Initiative des Jüngeren bzw. auf einem Liebesverhältnis beruhe. Frommelt schliesst im Weiteren nicht aus, dass in Liechtenstein die registrierte Partnerschaft einmal zur Diskussion steht. Der allgemeine Trend gehe in diese Richtung. Allerdings werde dies nicht mehr in dieser Legislaturperiode der Fall sein. Zu komplex sei dieses Thema, da dieses beispielsweise auch Auswirkungen auf das Scheidungsrecht für Heterosexuelle habe.

Gesellschaftlicher Schutz

Auf Anfrage der Regierung hat die liechtensteiner Organisation Flay eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf abgegeben. Der Homosexuellen-Verein, der eigentlich im Land verboten ist, zeigt sich darin sehr zufrieden. «Viele wissen wohl gar nicht, dass ein solches Gesetz existiert, das unseren Verein verbietet», erklärt der Präsident. Die Organisation, die aus der Aids-Hilfe Liechtenstein entstanden ist und inzwischen Mitglied beim Schweizer Schwulendachverband «Pink Cross» und Lesbenverband «LOS» ist, rechnet aber auf Grund der Gesetzesänderung nicht mit einem starken Zulauf an Mitgliedern. Die gesellschaftliche Situation halte heute in liechtenstein eher Homosexuelle von ihrem «Coming Out» ab als das Strafrecht.

 

 

 

Liechtensteiner Vaterland vom 19. Oktober 1999 zur Gesetzesvorlage des Sexualstrafrechts

Bleibt ungleiche Behandlng von Hetero- und Homosexualität bestehen?

Stellungnahme der Freie-Liste zur Revision des Sexualstrafrechts.

Im "Liechtensteiner Vaterland" stellt Justizminister Heinz- Frommelt fest: "Wir entkriminalisieren, wo die gesetzliche Wirklichkeit das Sexualstrafrecht überholt hat ... " Doch beim Paragraf 208 Abs. 1 hört für Frommelt die Entkriminalisierung Homosexueller auf. Mit der im Interview geäusserten Behauptung, dass es sich dabei um eine Kinderschutzbestimmung handle. Mit keinem Wort verweist er darauf, dass diese "Kinderschutzbestimmung" für Homosexuelle länger als bei Heterosexuellen zum Tragen kommen soll. Denn für heterosexuelle dauert diese Kinderschutzbestimmung lediglich bis zum 14. Lebensjahr. Zu einem früheren Zeitpunkt behauptete Frommelt auch, dies sei deshalb, weil in diesem Alter die sexuelle Orientierung stattfinde.

Davon abgesehen, dass dies so nicht stimmt, sieht es bei der geplanten unterschiedlichen Interpretation, wie lange Kinder vor der Hetero- oder Homosexualität «geschätzt» werden sollen ganz so aus, als nehme man bewusst einen Rest von Diskriminierung Homosexueller in Kauf. Und sei dies nur, um Restbestände von Vorurteilen hinüberzuretten in eine aufgeklärtere Zeit.

Vorurteile werden zementiert

Sexuelle Orientierung findet nicht erst in diesem Alter statt, mag man dieses Vorurteil noch so hartnäckig wiederholen. Der Psychiater und Psychologe Dr. med. Eric Winkler stellt dabei fest, "... dass nach heutigen Erkenntnissen die Weichenstellung für die spätere sexuelle Orientierung, d. h. ob Jemand als Erwachsener homo sexuell, bisexuell oder heterosexuell empfindet, schon in der frühen Kindheit stattfindet. In die Pubertät fällt die Erkennung und Festigung der sexuellen Identität, wobei zu betonen sei, dass die Entscheidung (für Bi-, Hetero- oder Homosexualität) im Unbewussten schon länger gefällt wurde ... "

 

Wenn man nun, wie geplant, das Schutzalter bei Homosexuellen um zwei Jahre höher hinaufsetzt als bei Heterosexuellen, impliziert das eini- 1 ges: Entweder ist man so naiv, zu glauben, durch eine solche unterschiedliche Handhabung Homosexualität im Griff zu haben (was immer das heissen mag), oder man ist heftig daran interessiert, den konservativen Teil der Wählerschaft nicht vollends zu schockieren, wenn man endlich davon absieht, Homosexuelle «anders» zu, behandeln als Heterosexuelle.

Die Freie Liste fordert gemäss ihrer Initiative zur Sexualstrafrechtsrevision, den Paragraf 208 Abs. 1 dem Schutzalter für Heterosexuelle gleichzustellen. Es geht nicht darum, ob wir in einer Reform das Alter um den gleichen Zeitraum herabsetzen, es geht darum, dass für Hetero- und Homosexuelle das selbe «Schutzalter» zu gelten hat. Wir brauchen keinen "Spezialschutz" vor Homosexuellen, wenn wir davon überzeugt sind, dass Homo- und Heterosexualität die gleiche Daseinsberechtigung haben. Da kann es auch nicht relevant sein, ob nun Österreich, Deutschland oder die Schweiz an diesem Rest Diskriminierung festhält. Nur wenn wir imstande sind, diese Normalität des Lebens zu akzeptieren und unsere Gesetzgebung entsprechend ausgestalten, können wir davon reden, mit der Diskriminierung Homosexueller aufzuhören.


 

  • 1999 : Oktober - Sexualstrafrecht - 1. Lesung im Landtag

Liechtensteiner Vaterland vom 23.10. Oktober 1999 - Landtagssitzung Nov. 99

 


Für gemeinsames Schutzalter

 

 

Landtag spricht sich für Gleichberechtigung von Hetereo- und Homosexuellen aus

 

Ja zur Gleichberechtigung: Der Landtag möchte Schwule und Lesben im neuen Sexualstrafrecht nicht mehr diskriminieren. Abgeordnete aller Parteien sprachen sich für ein Schutzalter aus, das für Hetero- und Homosexuelle gelten soll. Ob 16, 15 oder 14 Jahre ist noch offen.

 

VON MARKUS GOOP

Das neue Sexualstrafrecht: Gestern standen bei der ersten Lesung die Punkte Vergewaltigung in der Ehe und Homosexualität im Mittelpunkt der Debatten. Teilerfolg dabei für die Freie Liste und die Homosexuellen-Organisation FLay. Ihrem Einwand, dass man nicht von Gleichberechtigung der Homosexuellen sprechen und gleichzeitig für diese ein höheres Schutzalter einführen kann, wurde Rechnung getragen. Abgeordnete aller drei Parteien sprachen sich dafür aus, dass auch der letzte Diskriminierungspunkt für Homosexuelle der Vergangenheit angehört: Ein gemeinsames Schutzalter müsse eingeführt werden. Der Gesetzesartikel der Regierung, der «nur» die bestehende Schutzgrenze für Homosexualität von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt, fand keinen Anklang. Dies sende, wie Egon Matt von der Freien liste ausführte, ein falsches Signal. «Ein Psychologe aus Zürich hat uns eine Stellungnahme zukommen lassen, die erläutert, was sich in den letzten Jahren herauskristallisiert hat: Sexualität wird in der Frühkindheit - zwar unbewusst abgeschlossen. Die Pubertät gehört dann der Entdeckung der Sexualität. Deshalb kann man nicht von einer Verführung der Homosexualität in der Pubertät sprechen», so Matt.

 

 

Regierung sucht Kompromiss

Ein generelles Schutzalter soll also in Liechtenstein eingeführt werden. Ob dieses aber 14, 15 oder 16 Jahre beträgt, ist noch offen. In ihren Voten hatten sich VU-Parteipräsident Oswald Kranz, die beiden FBPL-Abgeordneten Marco Ospelt und Renate Wohlwend sowie Landtagspräsident Peter Wolff tendenziell für eine Schutzgrenze von 16 Jahren ausgesprochen. Wie Marco Ospelt nachhakte, könne man diesbezüglich aber nicht von richtig und falsch reden - solange eine gemeinsame Grenze gezogen wird. FBPL-Abgeordneter Rudolf Lampert sieht eine gemeinsame Schutzgrenze von 16 Jahren nur sinnvoll, wenn die JugendliebeVorschriften angepasst werden. Nach der Gesetzesvorlage sind sexuelle Kontakte von gleichaltrigen Jugendlichen straffrei, sofern der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt. «Eine Erhöhung auf vier bis fünf Jahre muss bei dieser Jugendliebe-Vorschrift eingeführt werden», so Lampert. Bis zur zweiten Lesung soll nun von der Regierung ein Kompromiss ausgearbeitet werden. «Ich könnte mir durchaus eine Schutzalter-Regelung von 15 Jahren vorstellen», wie Heinz Frommelt auf Anfrage bestätigt. Der Justizminister warnt des weiteren vor dem missverständlichen Wort «Schutzalter». Nach dem neuen Gesetz dürfen Jugendliche zwischen und 14 und 18 Jahre miteinander Sex haben. Das Schutzalter soll sexuellen Kontakt von über 18-Jährigen mit unter der neu zu setzenden Grenze verhindern.

 

Ofrizial- oder Antragsdelikt?

Ein weiterer schwergewichtiger Diskussionspunkt war gestern die Vergewaltigung in der Ehe. Diese soll mit dem neuen Sexualstrafrecht unter Strafe gestellt werden - darin sind sich alle Landtagsabgeordneten einig. Gar nicht einverstanden ist allerdings die Freie Liste und die Landtagsabgeordnete Dorothee Laternser mit der Ausgestaltung des Artikels. «Verheerend»

sei diese, wie Egon Matt erläuterte. So wird im neuen Gesetz der Tatbestand der Vergewaltigung in der Ehe als Antragsdelikt geführt. Dies bedeutet, dass eine Anzeige erst auf Initiative des Opfers erfolgt. «Dies hat verschiedene Vorteile. Zum einen können wir damit verhindern, dass Drittpersonen einer Lebensgemeinschaft schweren Schaden zufügen», wie der Justizminister argumentiert. So könne eine solche Drittperson gegen beispielsweise einen Ehemann eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstatten, ohne dass dies das Opfer wolle. Gründe dafür könnten Kinder oder eine bis dahin gut harmonierende Partnerschaft sein, so Frommelt weiter.

Egon Matt sieht das hingegen völlig anders. Zum einen könne er sich nicht vorstellen, dass eine Vergewaltigung in einer gut funktionierenden Partnerschaft passieren könne. Zum anderen sei es für eine Drittperson schlimm, wenn diese von solchen Verhältnissen wisse und nichts unternehmen könne. Deshalb sei ein Offizialdelikt, bei dem die Staatsanwaltschaft auch ohne Anzeige des Opfers eingreift, die einzige Lösung. «Eine Vergewaltigung muss ohne Wenn und Aber bestraft werden: in- oder ausserhalb der Partnerschaft. Jedes blaue Auge wird durch einen Schlag hervorgerufen», wie Dorothee Laternser im gleichen Tenor ausführt. Bei diesem Artikel stimme einfach die Wertung nicht. Sowohl Laternser als auch Matt fürchten, dass bei einem Antragsdelikt das Opfer zu stark unter Druck geraten könne und auf eine Anzeige verzichte - da in diesem Fall das Opfer eine solche bis zum Schluss der Verhandlungen zurückziehen könnte. Für Heinz Frommelt ist diese Druckausübung jedoch sowieso unumgänglich. «Das Opfer soll selbst entscheiden, denn das Ende vom Lied ist bei beiden Varianten dasselbe, wenn Druckausübung im Spiel ist. Verweigert das Opfer beim Offizialdelikt die Aussage, so wird wohl früher oder später ein Freispruch erfolgen. Bei der Variante Offizialdelikt dürfte aber der Druck auf das Opfer aber grösser sein.» Wie Landtagspräsident Peter Wolff ergänzte, habe eine Aussageverweigerung des Opfers bei einem Offizialdelikt nicht die Beendigung des Verfahrens zur Folge. «Antrags- oder Offizialdelikt: sicherlich der Knackpunkt dieses Artikels. Beide Seiten haben gewichtige Argumente, so dass der Landtag die Entscheidung treffen muss», schilderte Wolff die Situation.

 

Lob für Bericht und Antrag

Neben diesen beiden Themen war das Eintreten auf das Gesetz unbestritten. Im Gegenteil: Sogar FBPL-Abgeordneter Marco Ospelt konnte sich dazu durchringen, der Regierung sein Lob für die gelungene Gesetzesvorlage auszusprechen. Ohne grosse Diskussionen wurden die neuen und neugestalteten Artikel durchgearbeitet. Bei der Gesetzesvorlage wird Wert auf den Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes gelegt. So sind bei sexuellen Kindesmissbrauch die Strafen angehoben worden. Ebenso soll die Verjährungsfrist von zehn Jahren bei schweren Sexualdelikten erst ab dem 18. Lebensjahr starten. Egon Matt und Marco Ospelt setzten sich gestern dafür ein, dass diese Verjährungsfrist erst ab dem 20. Lebensjahr starte - die Zeitspanne könne so ausgedehnt werden. Diskussionslos wurden im Weiteren die Artikel über die Bekämpfung des Sextourimus und der Kinderpornografie vom Landtag gutgeheissen. Im neuen

 

Gesetz wird überdies die Prostitution milder angefasst. So muss diese öffentliches Ärgernis erregen und ist mit einer Strafdrohung von sechs Monaten oder bis zu 360 Tagesansätzen festgelegt. Eine zu harte Weisung für Egon Matt - er setzt sich für eine Halbierung des Strafmasses ein.

  • 1999 : Oktober - Seuxalstrafrecht - Stellungnahme der Freien Liste

Liechtensteiner Vaterland vom 19.Oktober 1999 - Sexualstrafrecht

 


Bleibt ungleiche Behandlung von

 

Hetero- und Homosexualität bestehen?

 

Stellungnahme der Freien Liste zur Revision des Sexualstrafrechts.

In- einem Interview am 5. Oktober im «Liechtensteiner Vaterland» stellt Justizminister Heinz Frommelt fest: «Wir entkriminalisieren, wo die gesellschaftliche Wirklichkeit das Sexualstrafrecht überholt hat ... » Doch beim Paragraf 208 Abs. 1 hört für Frommelt die Entkriminalisierung Homosexueller auf. Mit der im Interview geäusserten Behauptung, dass es sich dabei um eine Kinderschutzbestimmung handle. Mit keinem Wort verweist er darauf, dass diese «Kinderschutzbestimmung» für Homosexuelle länger als bei Heterosexuellen zum Tragen kommen soll. Denn für Heterosexuelle dauert diese Kinderschutzbestimmung lediglich bis zum 14. Lebensjahr. Zu einem früheren Zeitpunkt behauptete Frommelt auch, dies sei deshalb, weil in diesem Alter die sexuelle Orientierung stattfinde.

Davon abgesehen, dass dies so nicht stimmt, sieht es bei der geplanten unterschiedlichen Interpretation, wie lange Kinder vor der Hetero- oder Homosexualität «geschützt» werden sollen ganz so aus, als nehme man bewusst einen Rest von Diskriminierung Homosexueller in Kauf. Und sei dies nur, um Restbestände von Vorurteilen hinüberzuretten in eine aufgeklärtere Zeit.

 

Vorurteile werden zementiert

Sexuelle Orientierung findet nicht erst in diesem Alter statt, mag man dieses Vorurteil noch so hartnäckig wiederholen. Der Psychiater und Psychologe Dr. med. Eric Winkler stellt dabei fest, «... dass nach heutigen Erkenntnissen die Weichenstellung für die spätere sexuelle Orientierung, d..h. ob jemand als Erwachsener homosexuell, bisexuell oder heterosexuell empfindet, schon in der frühen Kindheit stattfindet. In die Pubertät fällt dabei die Rolle der Entdeckung und Festigung der sexuellen Identität, wobei zu betonen sei, dass die Entscheidung (für Bi-, Hetero- oder Homosexualität) im Unbewussten schon länger gefällt wurde ... »

Wenn man nun, wie geplant, das Schutzalter bei Homosexuellen um zwei Jahre höher hinaufsetzt als bei Heterosexuellen, impliziert das einiges: Entweder ist man so naiv, zu glauben, durch eine solche unterschiedliche Handhabung Homosexualität im Griff zu haben (was immer das heissen mag), oder man ist heftig daran interessiert, den konservativen Teil der Wählerschaft nicht vollends zu schockieren, wenn man endlich davon absieht, Homosexuelle «anders» zu behandeln als Heterosexuelle.

Die Freie Liste fordert gemäss ihrer Initiative zur Sexualstrafrechtsrevision, den Paragraf 208 Abs. 1 dem Schutzalter für Heterosexuelle gleichzustellen. Es geht nicht darum, ob wir in einer Reform das Alter um den gleichen Zeitraum herabsetzen, es geht darum, dass für Hetero- und Homosexuelle das selbe «Schutzalter» zu gelten hat. Wir brauchen keinen «Spezialschutz» vor Homosexuellen, wenn wir davon überzeugt sind, dass Homo- und Heterosexualität die gleiche Daseinsberechtigung haben. Da kann es auch nicht relevant sein, ob nun Österreich, Deutschland oder die Schweiz an diesem Rest Diskriminierung festhält. Nur wenn wir imstande sind, diese Normalität des Lebens zu akzeptieren und unsere Gesetzgebung entsprechend ausgestalten, können wir davon reden, mit der Diskriminierung Homosexueller aufzuhören.

  • 1999 : Mai - Sexualstrafrecht wird in die Vernehmlassung geschickt

Liechtensteiner Vaterland vom 27. Mai 1999 - Sexualstrafrecht wird modernisiert


Sexualstrafrecht wird modernisiert

 

Veränderung von Wertevorstellungen machen Änderung des Sexualstrafrechtes notwendig

Das Sexualstrafrecht wird heutigen neuen Gegebenheiten angepasst und deshalb abgeändert. Dies erläuterte gestern Regierungsrat Heinz Frommelt, der einen Bericht und Antrag an den Landtag verabschiedet hat. Die Schwerpunkte des neuen Sexualstrafrechts bilden die Abänderungen bezüglich Vergewaltigung in der Ehe, sexuelle Entwicklung von Kindern und die Entkriminalisierung von Prostitution, Homosexualität und Jugendliebe.

 

von Alexander Balliner

Regierungsrat Heinz Frommelt betonte an der gestrigen Pressekonferenz, dass veränderte Wertevorstellungen eine Abänderung des Sexualstrafrechts notwendig machten. Dies sei der erste Teil der Revision des ganzen Strafgesetzbuches. Die zeitliche Dringlichkeit hätte es erfordert, mit dem Sexualstrafrecht zu beginnen. Die anderen Bereiche des Strafgesetzbuches würden zu einem

späteren Zeitpunkt revidiert. Regierungsrat Heinz Frommelt betonte in seinen Ausführungen, dass neben inhaltlichen Änderungen auch sprachliche Neuerungen in das neue Gesetz eingefügt worden seien. Die Schwerpunkte des neuen Sexualstrafrechts liegen in drei Bereichen: Vergewaltigung in der Ehe, sexuelle Entwicklung von Kindern und Entkriminalisierung von Prostitution, Homosexualität und Jugendliebe.

 

Vergewaltigung in der Ehe

Marion Frick-Tabarelli, Stellvertretende Leiterin des Rechtsdienstes, erläuterte gestern die speziellen Bestimmungen des neuen Gesetzes. Sie unterstrich den Kernpunkt Vergewaltigung in der Ehe. Diese wird im neuen Gesetz unter Strafe gestellt. Dieses Delikt wird aber nicht von Amtes wegen verfolgt werden, sondem als Antragsdelikt ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Das heisst: Vergewaltigung in der Ehe wird nur Strafrechtlich verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Es wurde betont, dass eine Bestrafung von Amtes wegen den Interessen des Opfers zuwiderlaufen könnte. Das gegen diese Regelung häufig vorgebrachte Argument der Druckausübung von Seiten des Vergewaltigers sei nicht stichhaltig, wie Frau Frick-Tabarelli betonte.

 

Sexuelle Entwicklung von Kindern

Ein weiterer Schwerpunkt der Vorlage bildet die sexuelle Entwicklung von Kindern. Hierzu gehören vier Teilbereiche: Der Strafrahmen, die Verjährungsfrist, die Kinderpornographie und der Sextourismus.

a.) Strafrahmen: «Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende sexuelle Handlung unternimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.» Dies bedeutet: Die Regierung verdoppelt den Strafrahmen für dieses Delikt. Damit passt sie sich der steigenden Rate an Kinderpornographie an, und versucht so die Kinder mehr zu schützen.

b.)Verjährungsfrist: Die Länge der Verjährung wird auch im neuen Sexualstrafrecht unverändert bleiben. Regierungsrat Heinz Frommelt fügt aber eine wichtige Einschränkung hinzu: Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem 18. Lebensjahr des Opfers. Das heisst: Wenn sich jemand in rechtswidriger Art und Weise an einem Kind vergangen hat, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem 18. Lebensjahr des Kindes. Dies kann gewährleisten, dass Täter noch zu einen viel späteren Zeitpunkt zur Rechenschaft gezogen werden können. Somit haben missbrauchte Kinder noch in Ihrem frühesten Erwachsenenalter die Möglichkeit, Vergehen, an ihrer Person ahnden zu lassen.

c.)Kinderpornographie: In Anlehnung an das Sexualstrafrecht der Schweiz wird der Besitz von Kinderpornographie unter Strafe gestellt. In Artikel 218a Absatz 4 heisst es: «Wer sich Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen zum Inhalt haben, verschafft oder solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.» Der Strafrahmen in dieser Sache wird verschärft, wenn man dieses Delikt gewerbsmässig betreibt.

d.) Sextourismus: Regierungsrat Heinz Frommelt betonte an der Pressekonferenz, dass auch der Sextourismus unter Strafe gestellt werde. Das heisst: Wer im Ausland sexuelle Handlungen vollzieht, die nach liechtensteinischem Sexualstrafrecht rechtswidrig wären, wird ebenfalls bestraft Dies beinhaltet auch sexuelle Handlungen, die in anderen Staat nicht rechtswidrig wären. Das heisst: Ein Liechtensteiner Staatsbürger mit Wohnsitz in Liechtenstein untersteht weltweit dem Liechtensteinischen Sexualstrafrecht.

 

Entkriminabsierung

 

Die Bereiche Homosexualität, Prostitution und Jugendliebe werden mit gewissen Einschränkungen entkriminalisiert.

a.) Jugendliebe: Straflos bleibt eine sexuelle Handlung mit einer Unmündigen nur, wenn das Alter des Täters das Alter des Opfers nicht um mehr als drei Jahre übersteigt. Es sei denn, die unmündige Person hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

b.) Homosexualität: Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften werden nicht strafrechtlich ver folgt. Sie werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.

c.) Prostitution: Prostitution wird nur noch strafrechtlich verfolgt, wenn sie ein öffentliches �?rgernis darstellt. Regierungsrat Heinz Frommelt verwies bezüglich öffentlichen �?rgernisses auf Wohngebiete und Strassenprostitution.

 

 

 

Landtag

Die Regierung hat nun den Bericht und Antrag zur Abänderung des Sexualstrafrechts zu Handen des Landtags verabschiedet. Dieser wird sich in einer der nächsten Sessionen in erster Lesung mit dem neuen Sexualstrafrecht zu beschäftigen haben. Regierungsrat Heinz Frommelt verglich diese Vorlage

Bezüglich der Grösse mit dem Personen- und Gesellschaftsrecht, das vor kurzem in einer Marathonsitzung vom Landtag in erster Lesung behandelt wurde. Im Ausland hatten die Revisionen des Sexualstrafrechts immer zu teilweise heftigen Debatten in der Bevölkerung geführt. Ein solches Gesetz bietet auch immer sehr viele Angriffsflächen.

Die Regierung hat ihren Standpunkt nun kundgetan, der sicherlich noch einige Diskussionen auslösen wird. Eines kann aber sicher jetzt schon festgestellt werden: Das von Regierungsrat Heinz Frommelt vorgeschlagene Sexualstrafrecht erkennt die Zeichen der Zeit und ist sehr lieberal - genau so wie es in einem modernen Staat der westlichen Welt sein sollte.

  • 1999 : Mai - Sexualstrafrecht - Artikel in der Liewo

LieWo vom 3. Mai 1999 - Sexualstrafrecht ist veraltet

 


Das liechtensteinische Sexualstrafrecht ist veraltet!

 

 

'Am 6. Mai präsentiert die Freie Liste in der Aula des Liechtensteinischen Gymnasiums Vaduz um 20 Uhr die Gesetzesinitiave zum Sexualstrafrecht und lädt zur Diskussion ein. Die LIEWO wollte Genaueres wissen und sprach mit Claudia Heeb-Fleck.

 

Die bereits jahrelangen Diskussi-Onen in der Freien Liste um "Gewalt gegen Frauen" und die "Diskriminierung von Homosexuellen" führten zu dieser Gesetzesinitiative. Vor einem Jahr nahm die FL-interne Arbeitsgruppe "Gleichberechtigung" die Arbeit an der Reform des geltenden Gesetzes auf. Die bestehenden Gesetze in Österreich und der Schweiz wurden gründlich beleuchtet, der Usus der Liechtensteinischen Gesetzgebung berücksichtigt. Das bestehende liechtensteinische Sexualstrafrecht trat 1989 in Kraft und übernahm weitgehend @ österreichische Gesetzgebung von 1975. Änderungen im österreichischen Gesetz (1984, 1989 und 1996) wurden bis heute nicht berücksichtigt. In akribischer Kleinarbeit unter der Mitarbeit von drei Juristinnen wurde dieser Gesetzesvorschlag formuliert, der eigentlich nur das geänderte gesellschaftliche Verständnis in Bezug auf das Sexualstrafrecht nachvollzieht. Auch in Liechtenstein ist die Notwendigkeit einer solchen Reform unbestritten. Beispielsweise wollte man anfangs "mit dem Besen" durch die veralteten Formulierungen, verzichtete aber aus Rechtssicherheitsgründen darauf. Bestimmte Wörter, wie zum Beispiel "Schändung" entsprechen einer genauen juristischen Definition, die beizubehalten eine Vereinfachung darstellt. Formulierungen wie "Blutschande" oder "Notzucht" sind aber durch "Inzest" beziehungsweise "Vergewaltigung" ersetzt worden.

 

Sexuelle Gewalt

Bis anhin diente das Sexualstrafrecht vor allem dem Schutz der Sittlichkeit. Der Gesetzesvorschlag der Freien Liste steht unter dem Leitgedanken, die sexuelle Selbstbestimmung durch das Strafrecht zu stärken und zu schützen. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz soll strafbar werden, ebenso muss Vergewaltigung innerhalb genauso wie ausserhalb der Ehe strafbar sein. Neu s 11 die Vergewaltigung als sogenanntes Offizialdelikt eingerichtet werden, damit verhindert werden kann, dass auf eine Frau Druck ausgeübt wird, ihre Anzeige zurückzuziehen. Wichtig ist auch die Verlängerung der Verjährungsfristen bei Sexualdlikten. Die Vejährungsfrist soll neu erst bei Volljährigkeit des Opfers einsetzen, da das Abhängigkeitsverhältnis, unter dem häufig sexueller Missbrauch stattfindet, verhindert, dass sich das Opfer wehren kann. Zudem zeigt die Erfahrung, dass diese schlimmen Erlebnisse oft erst Jahre später iert werden können.

 

Diskriminierung der Homosexualität

Männliche Homosexualität hingegen wird im jetzt geltenden Gesetz stark kriminalisiert. Darum gilt es hier, alle Bestimmungen zu streichen, die einer Gleichbehandlung der homosexuellen mit der heterosexuellen Sexualität widersprechen. Sich als homosexuell zu "outen" oder einer homosexuellen Selbsthilfegruppe anzugehören, kann bei uns zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Anzeige führen. Das muss geändert werden! Ein weiterer interessanter Punkt in der Sexualstrafrechtsreform ist die Entkriminalisierung von sexuellen Handlungen unter Jugendlichen. Insbesondere der Beischlaf unter Jugendlichen, deren Altersunterschied nicht mehr als zwei Jahre beträgt, soll straffrei sein. Im Tagesanzeiger (25. 4. 98) wurde berichtet, dass in der Schweiz der Besitz von Kinderpornos"' strafbar werden soll. Diese Entwicklung in der Schweiz sollte auch bei der liechtensteinischen Reform Beachtung finden, um Kinder so weit als möglich vor sexuellem' Missbrauch gesetzlich zu schützen.

Iris Friedli

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FLay - Verein für Schwule und Lesben Liechtenstein und Rheintal, Postfach 207 9494 Schaan