• Rechtliche Tipps für Liechtenstein

Bitte beachte, dass alle Angaben auf dieser Seite ohne Gewähr sind. Solltest du etwas widersprüchliches entdecken oder neuere Informationen haben, lass es uns bitte wissen.


  • Pensionskassen
Viele Pensionskassen in Liechtenstein bieten die Möglichkeit seine(n) Lebenspartner(in) zu berücksichtigen. Damit im Falle eines Todes der/die Lebenspartner(in) auch die Rente aus der Pensionskasse erhält, muss die Partnerschaft bei der Pensionskasse bekannt sein.
Folgende Pensionskassen bieten eine Regelung für gleichgeschlechtliche Paare: - Sozialfonds, Eschen - Pensionskasse der Liechtensteinischen Landesbank. Leider bietet die Pensionskasse für Landesangestellte noch keine solche Regelung. Falls Du über weitere Pensionskassen Bescheid weisst, die eine fortschrittliche Regelung für gleichgeschlechtliche Paare verfügen, melde es bitte an info@flay.li

Leider ist die Pensionskasse der liechtensteinischen Landesverwaltung nocht nicht soweit.

  • Strafgesetzbuch

Artikel 72 sagt, dass Personen die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, als Angehörige betrachtet werden.


  • Sexualstrafrecht

Die liechtensteinische Gesetzgebung ist an die österreicherischen Gesetzgebung angelehnt. Es gibt jedoch einige Bereiche die von dieser Abweichen.

Kurz gesagt:

  • Das Schutzalter liegt für jedgliche Art sexueller Beziehungen in Liechtenstein bei 14 Jahren. Es gilt jedoch eine besondere Schutzklausel. Falls der eine Partner zwischen 12 und 14 Jahren ist, besteht in der Regel trotzdem keine Strafbarkeit, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre ist. Wenn der ältere Partner über 18 Jahre und der jüngere zwischen 14 und 16 Jahre alt ist, so kann bei fehlender sexueller Selbstbestimmung oder bei Ausnützung einer Notlage oder bei Zahlung eines Entgeltes trotzdem Strafbarkeit gegeben sein. Ausserderm kann bei sittlicher Gefährdung von Jugendlichen (unter 18 Jahren), welche der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht des Partners unterstehen, eine strafbare sexuelle Handlung vorliegen.
  • Pornografische Videos sind in der Regel erlaubt. Verboten ist jedoch der Besitz, Einführung (auch nur für den persönlichen Gebrauch), Handel etc von Büchern, Videos, etc die Handlungen mit Unmündigen, Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben.Pornos dürfen nicht an unter 16 jährige Abgegeben werden.
  • Vergewaltigung in einer Partnerschaft ist strafbar, wenn der Partner eine Strafanzeige einreicht. Sexuelle Vergehen ausserhalb von Partnerschaften sind auf jeden Fall strafbar und werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
  • Prostitution und Zuhälterei sind verboten.
  • Sextourismus: Diese Regelungen (Verbote) und weitere gelten auch für Vergehen im Ausland.
  • Erlebte Diskriminerung

Wirst du am Arbeitsplatz, von einer Behörde oder Dienstleister aufgrund deiner sexuellen Orientierung diskriminiert? Kontaktiere am besten die Stabstelle für Chancengleichheit.


Den Linke findest du am Ende dieser Seite.

  • Partnernachzug

Liechtensteiner und Liechtensteinerinnen, sowie in Liechtenstein wohnhaft EWR-Bürger und SchweizerInnen können bei der Regierung um den Nachzug ihres / ihrer PartnerIn ansuchen.

Es besteht leider kein Anspruch, dass der Nachzug genehmigt wird.


Voraussetzungen

  • eine gelebte und intakte partnerschaftliche Beziehung von mindestens fünf Jahren besteht;
  • beide Lebenspartner ledig, geschieden oder verwitwet und über 30 Jahre alt sind;
  • der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens 15 Jahren in Liechtenstein hat;
  • beide Lebenspartner weder im Straf- noch im Pfändungsregister vermerkt sind;
  • genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein); und
  • eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht.

Weitere Informationen: Folge dem Link unter auf dieser Seite.


  • Was du / ihr frühzeitig Regeln solltet

Falls ihr in einer Partnerschaft lebt und euch rechtlich absichern wollt, hier einigie Tipps.

- jeder Partner sollte eine Patientenverfügung ausstellen, die Ärzte von der Schweigepflicht zu Gunsten des Partners entbindet. Ausserdem sollte darin auch gelöst sein, was geschehen soll wenn du unheilbar krank bist und dich nicht mehr mitteilen kannst.

- Erstellt ein Testament. Die heutige liechtensteinische Gesetzgebung kennt keinen Pflichtteil für Lebenspartner. Somit erhält der / die Partnerin keinen Rappen, falls der Lebenspartner stirbt. Mit Hilfe eines Testaments kann der / die Partnerin berücktsichtigt werden.

- Prüft eure Versicherungen. Deckt die Hausratversicherung auch den Hausrat des Freundes / der Freundin? Wie sieht es mt der Privathaftpflicht aus?

Schaut euch mal die Empfehlungen der Infra für Konkubinate an. Die geben euch eine gute Idee was zu machen ist.

  • Links
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FLay - Verein für Schwule und Lesben Liechtenstein und Rheintal, Postfach 207 9494 Schaan